Wechsel von Pflegestufe 1 zur Pflegestufe ii

Hallo!

Ich habe schon seit Jahren ein Problem mit dem Wechsel von Pflegestufe I zur Pflegestufe II! Meine Mutter ist seit Jahren pflegebedürftigt und kann ohne Hilfe nicht mehr leben! Man muss ihr behilflich sein beim Aufstehen, beim An- und Ausziehen, bei dem Toilettengang und beim Duschen. Da sie durch den Schlaganfall ihre rechte Hand nicht mehr verwenden kann, muss man ihr ebenfalls das Essen mundgerecht hinstellen. Ein zusätzliches Problem ist ihr Übergewicht, was die Pflege noch schwerer macht! Das Problem ist, dass ich schon drei Mal eine Ablehnung für die Pflegestufe II erhalten habe! Es war natürlich auch zweimal einer da, um die Pflegebedürftigkeit meiner Mutter zu prüfen und da meine Mutter sich schämt, kann sie auf einmal alles! Wie ein Wunder! Jetzt will ich einen erneuten Antrag stellen und muss ein Tagebuch ausfüllen! Da ich schon paar mal eine Ablehnung erfahren habe und mit einem Widerspruch nicht weiter kam, wollte ich fragen, ob jemand Tipps hat, wie ich ein solches Tagebuch führe! Ich habe immer die Minuten der Pflege korrekt angegeben und doch wurde mir das immer erheblich von der Krankenkasse gekürzt! In der Zeit, die die Krankenkasse angegeben hat, ist es unmöglich meine Mutter zu pflegen!!!
Ich würde mich freuen, wenn einer auch schon Erfahrungen damit gemacht hat und ein Lösung gefunden hat.

Kommentare

  • Hallo,
    hatte gestern schon mal eine "Ganze-Seiten-Meldung" geschrieben, leider funktionierte was nicht und der Beitrag erschien nicht im Forum. Dummerweise hatte ich auch nicht abgespeichert...
    Nun aber nochmal ein Beitrag von mir und ich hoffe, dass Dir´s hilft.
    Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung schreiben, dass das Aufschreiben aller einzelnen Minuten extrem wichtig ist! Meine Mutter hatte im verg. Jahr auch eine Ablehnung der Pflegestufe generell bekommen. Alle, die meine Mutter kennen, wollten dies nicht glauben. Aber mir ist inzwischen klar, auf welche Einzelheiten es ankommt. Ich bin damals nicht in Widerruf gegangen. Als meine Mutter im Febr. dieses Jahres zu ihrer Demenz nun noch eine schlimme Gesichtsrose (Gürtelrose im Gesicht) dazu bekam, stellte ich erneut einen Antrag.
    Ganz entscheidend dabei geholfen haben mir folgende Unterlagen (Pflegetagebuchformulare mit Erklärungen) aus dem Internet, die Du unter folgendem Link findest:
    http://www.pflege-regio-aachen.de/fileadmin/user_upload/dokumente_aok/Pflegetagebuch2005.pdf
    Ich habe mir die Mühe gemacht und alle Minuten über 3 Wochen peinlichst aufgeschrieben - dabei habe ich mich so genau es ging, an die Erklärungen zu diesem Tagebuch gehalten.
    Letztendlich habe ich die ausgefüllten Unterlagen schon mal der AOK gefaxt mit einem Begleitbrief von mir (hatte zu dem Zeitpunkt schon etwa 6 Wochen den Pflegeantrag gestellt und noch keinerlei Mitteilung, wann ein Hausbesuch des MDK stattfinden soll).
    Ich machte in dem Begleitschreiben nochmal auf die dringende Situation aufmerksam, dass es mir auch kaum möglich sei, meine zwei Geringfügigkeits-Jobs noch auszuführen (die Wohnung kann ich ja kaum noch 3 - 4 Stunden hintereinander verlassen)
    Auch teilte ich mit, dass durch die Verschlimmerung der gesundheitl. Verfassung meiner Mutter auch mein Bruder sie nicht mehr kurzzeitig zu sich nehmen kann, wenn ich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit unterwegs bin und ich somit dringend für einige Tage im Jahr auf Kurzzeitpflege angewiesen bin usw.
    Nach nur wenigen Tagen erhielt ich ein Schreiben, wo mir der Termin für den Hausbesuch des MDK mitgeteilt wurde.
    Als die Kollegin dann kam, war sie begeistert von den tetaillierten Aufzeichnungen (hatten ja auch eine Heidenarbeit gemacht!) Sie konnte anknüpfen in ihren Befragungen zu den niedergeschriebenen Minuten und ich konnte nun mündlich benennen, wie dies aussieht. Bei meiner Mutter kam dazu, dass sie durch ihre Demenz kaum auf die an sie gestellten Fragen antworten konnte (sie wusste weder wie alt sie war, noch wann sie geboren war; konnte den Wochentag nicht benennen, den wir gerade hatten, auch nicht ob es Vor- oder Nachmittag war, sie konnte die Namen ihrer Enkelkinder nicht benennen, sie fand ihre Räumlichkeiten nicht usw.)
    Die Kollegin des MDK meinte, dass ich ja wohl kaum noch das Haus verlassen könne, da meine Mutter unter ständiger Aufsicht sein muss - die Sicherung des Elektroherdes mussten wir schon lang rausdrehen und bei den Toilettengängen schmiert sie auch oft mit das Umfeld voll usw.)
    Das Ergebnis war, dass nach reichlich 2 Wochen der Bescheid für die Pflegestufe 2 bei mir im Briefkasten steckte, obwohl mir gesagt wurde, dass dies 4 - 6 Wochen dauern würde.
    Einige Punkte, die mir extrem wichtig erscheinen, dass Du die Pflegestufe 2 bekommen kannst, möchte ich Dir noch benennen. Vielleicht helfen sie Dir bei der Ausfüllung des Tagebuches:
    1. Wirklich jede einzelne Minute notieren, z.B. wenn Deine Mutter 15x am Tag sich die Hände wäscht (was gut zusammenkommen kann nach den Toilettengängen und vor und nach den Mahlzeiten) und Du sie erinnern musst oder in irgend einer Form dabei sein musst - dann notieren!
    2. Wenn Deine Mutter nicht mit den Mahlzeiten zurechtkommt und zwischendurch da auch Deine Hilfe benötigt - gesamte Mahlzeit in Min. notieren! (bei 3 oder 4 Mahlzeiten am Tag kommst Du da auf viele Minuten!
    3.Wenn Deine Mutter Hilfe bei ihren Toilettengängen benötigt - notieren!
    4.Wenn Deine Mutter inkontinent ist - notieren, wenn Du ihr die Vorlagen od. Windelhosen ranmachen musst (auch notieren, ob sie harn-oder auch stuhlinkontinent ist)
    5.Jeden Tag Duschen oder Vollwäsche wird anerkannt und dies zeitlich auch mit nicht wenigen Minuten (sollte Deine Mutter starke Ausdünstungen haben oder stark schwitzen, musst du ohnehin jeden Tag sie duschen oder eine Vollwäsche machen...)
    6. Mehrmals Haarewaschen in der Woche wird anerkannt und dies kann Deine Mutter mit nur einer Hand wohl kaum allein.
    7. Wenn Deine Mutter Hilfe beim Aufstehen oder Setzen oder Bewegen durch die Wohnung von einem Zimmer ins andere braucht - notieren!
    8. Wenn Deine Mutter Hilfe beim Zusammenstellen ihrer Kleidung und Ankleiden braucht - notieren!
    9. Wenn Du bei Arztbesuchen oder Hausbesuchen dabei sein musst - notieren!
    10.Wenn sie nicht alleine 2x tägl. sich die Zähne putzen kann, oder Du ihr zumindest dabei Hilfestellung geben musst - notieren!

    Das sind erst mal die pflegerischen Arbeiten, aber auch nur die wichtigsten - findest vielleicht bei Deiner Mutter noch mehr...

    Bei den hauswirtschaftlichen Arbeiten kommst Du ohnehin auf die vorgeschriebenen mindestens 60 Min. pro Tag im Durchschnitt, denn da ist auch das Einkaufen oder der Gang zur Sparkasse, das Putzen der Wohnung, die Zubereitung der Mahlzeiten, das Waschen der Wäsche und bügeln und ausbessern, Kleinstreparaturen in der Wohnung, Putzen der Fenster usw. dabei.

    Bei meiner Mutter kamen wir wohl fast nie unter 200 Min. täglich für die rein pflegerischen Hilfen und nie unter 60 Minuten für die Hilfen im Haushalt.

    Solltest Du mit Deinen notierten Minuten keine Pflegestufe 2 bekommen, obwohl Du die Minuten erreichst, dann gehe unbedingt in Widerspruch und schalte den Hausarzt Deiner Mutter unbedingt mit ein!
    Solltest Du dann immer noch keine Zusage bekommen, musst Du dringendst über das Sozialgericht klagen (ist soviel ich weiss, für Dich kostenlos).

    Viel Mut, Kraft und Erfolg wünscht Dir
    Christine
  • Ein nochmaliges Hallo,
    fogende Informationen habe ich gerade gefunden und dürften Dir außerdem helfen:

    Nach seinem Besuch beim Patienten gibt der Gutachter des MDK seine Empfehlung zur Einstufung in eine
    Pflegestufe der Pflegekasse weiter. Dieser Empfehlung wird von der Pflegekasse in der Regel entsprochen. Sie
    teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller in einem so genannten "Einstufungsbescheid"mit, der einige Wochen
    nach dem Besuch des MDK erteilt wird. Wenn der Einstufungsbescheid negativ oder nicht wie erwartet
    ausgefallen ist, kann hiergegen binnen eines Monats ab Zugang des Einstufungsbescheides schriftlich
    Widerspruch bei der Behörde eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren ist ein gebührenfreies
    Verwaltungsverfahren, in dem die Behörde ihre Entscheidung nochmals überprüfen muss. Der Widerspruch muss
    nicht, sollte aber begründet werden, weil sonst "nach Aktenlage", d.h. nach den Informationen entschieden wird,
    die auch schon Grundlage des Einstufungsbescheides waren. Es sollten daher stichhaltige Gründe angeführt
    werden, warum nach Meinung des Antragstellers die Einstufung des MDK nicht richtig war. Diese Begründung
    kann der Antragsteller selbst oder auch dessen Angehörige oder Freunde verfassen. Oftmals kann es aber
    ratsam sein, zuvor durch einen Pflegesachverständigen und oder Rechtsanwalt ein so genanntes
    "Gegengutachten"erstellen und die Erfolgsaussichten prüfen und ggf. den Widerspruch verfassen zu lassen. Die
    Kosten einer solchen Fachberatung sind oftmals nicht so hoch wie angenommen, und rechnen sich, wenn der
    Widerspruch Erfolg hat. In jedem Fall ist es unverbindlich, wenn man sich zunächst nach den voraussichtlichen
    Kosten erkundigt. Ist der Widerspruch erfolgreich erlässt die Behörde einen neuen, so genannten
    "Abhilfebescheid". Hat der Widerspruch keinen Erfolg erlässt die Behörde einen "Widerspruchsbescheid". Gegen
    diesen kann binnen eines Monats Klage zum Sozialgericht eingereicht werden. Auch dies rechnet sich oftmals,
    weil in erster Instanz vor dem Sozialgericht keine Gebühren anfallen auch wenn die Klage abgewiesen wird. Die
    Sozialgerichte urteilen auch oftmals "patientenfreundlicher"als die Behörde, die ja letztlich die Kosten tragen
    muss. Bei Erfolg wird rückwirkend ab Antragstellung geleistet.

    Gruß von Christine
  • hallo, habe vor kurzem folgenden text geschrieben um meine leidvollen erfahrungen weiterzugeben an freunde in ähnlicher situation. ich hoffe die tabelle wird richtig dargestellt und dass du mit den infos weiterkommst. die infos von hoffnung finde ich gut.
    gerne schick ich dir weitere infos wie zb mein selbstgebautes pflegetagebuch als exeltabelle und verschiedene pdf-dokumente, die ich hier nicht einfügen kann. send mir eine mail an pflegeinfo@freenet.de.


    Pflegebedürftigkeit:
    Vorab: Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch und Pflege wie es meist An-gehörige verstehen und leisten sind zwei ziemlich verschiedene Sachen.

    Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) zählt vor allem:
    - Essen
    - Trinken
    - Ausscheiden (Urin und Stuhlgang)
    - Waschen, sowie
    - Der Transport (im Gesetz heißt das "Transfer") zu obigem

    Alles andere, was täglich Hunderttausende pflegende Angehörige leisten und eigent-lich selbstverständlich sein sollte (Teilnahme am sozialen Leben, Spazieren gehen, Kontakte mit Freunden/Verwandten pflegen usw.) zählt nicht.

    Also müssen wir uns damit auseinandersetzen, was nach SGB XI zählt:
    Hierzu gibt es folgende Liste von "Verrichtungen" und den dazu gehörigen "Zeitfens-tern". Diese Zeitfenster sollen allgemeine Unter- und Obergrenzen für die verschie-denen Verrichtungen sein, die jedoch auch unter- oder überschritten werden können. In diesen Zeitfenstern nicht berücksichtigt sind: die individuelle Behinderung des zu Pflegenden, die räumlichen Verhältnisse, inwieweit der zu Pflegende mithilft, koope-rativ ist oder sich wehrt usw.

    Zeitfenster zur Grundpflege

    Im Bad:
    1. Waschen
    Ganzkörperwäsche: 20 bis 25 Min.
    Teilwäsche Oberkörper: 8 bis 10 Min.
    Teilwäsche Unterkörper: 12 bis 15 Min.
    Teilwäsche Hände/Gesicht: 1 bis 2 Min.
    2. Duschen: 15 bis 20 Min.
    3. Baden: 20 bis 25 Min.
    4. Zahnpflege: 5 Min.
    5. Kämmen: 1 bis 3 Min.
    6. Rasieren: 5 bis 10 Min.

    In Der Toilette:
    7. Darm- und Blasenentleerung
     Wasserlassen (Intimhygiene, Toilettenspülung ): 2 bis 3 Min.
     Stuhlgang (Intimhygiene, Toilettenspülung ): 3 bis 6 Min.
     Richten der Bekleidung: insgesamt 2 Min.

     Wechseln von("vollgemachten") Windeln (Intimhygiene, Entsorgung)
    nach Wasserlassen: 4 bis 6 Min.
    nach Stuhlgang: 7 bis 10 Min.
     Wechsel kleiner Vorlagen: 1 bis 2 Min.
     Wechseln/Entleeren des Urinbeutels: 2 bis 3 Min.
     Wechseln/Entleeren des Stomabeutels: 3 bis 4 Min.

    Ernährung
    8. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung.
    Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches.
    mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschließlich des Bereitstellens eines Getränkes): je 2 bis 3 Min.
    9. Aufnahme der Nahrung Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag): je 15 bis 20 Min.

    Bett
    10. Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern
     einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett gehen: je 1 bis 2 Min.
     Umlagern: 2 bis 3 Min.
    11. An- und Auskleiden
     Ankleiden gesamt: 8 bis 10 Min.
     Ankleiden Oberkörper/Unterkörper: 5 bis 6 Min.
     Entkleiden gesamt: 4 bis 6 Min.
     Entkleiden Oberkörper/Unterkörper: 2 bis 3 Min.

    Gehen und Stehen (Transfer)
    12.+13. Jeder Transfer ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer).
     Transfer auf den bzw. vom Rollstuhl/Toilettenstuhl/Toilette in die bzw. aus der Badewanne/Duschtasse: je 1 Min.
    14. Treppensteigen. Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus diesem Grund ist die Vorgabe eines Zeit-
    orientierungswerts nicht möglich.
    15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Die Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich. Die Zeiten sind individuell zu erheben. Bei Wartezeiten im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Ärz ten und Therapeuten können bis zu 45 Minuten angesetzt werden.

    Achtung: In den Punkt Transfer gehören alle Transfers zum und vom Bad, Toilette, etc. Der Weg zur Toi-lette ist z.B. bei Stuhlgang in den 3-6 Minuten noch nicht enthalten!

    Meiner Erfahrung nach werden immer die unteren Werte des Zeitfensters angesetzt, nicht weil Pflege so leicht und zügig geht, sondern weil die Pflegekassen notorisch pleite sind! Weiteres hierzu im Punkt Wiederspruch.

    Außerdem werden bei der Pflegebedürftigkeit noch die selbstverständlichen haus-wirtschaftlichen Tätigkeiten berücksichtigt wie Einkaufen, Kochen, Spülen, Woh-nungsreinigung, Wäsche der Kleidung usw.

    Pflegestufen:
    Für die
    - Pflegestufe I muss man mindestens 90 Min. täglich Pflegeaufwand nachwei-sen, wobei auf die Grundpflege mindestens 45 Min. entfallen müssen, Rest kann Hauswirtschaft sein
    - Pflegestufe II muss man mindestens 3 Stunden täglich Pflegeaufwand nach-weisen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen, Rest kann Hauswirtschaft sein
    - Pflegestufe III muss man mindestens 5 Stunden täglich Pflegeaufwand nach-weisen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen, Rest kann Hauswirtschaft sein

    Meinen Erfahrungen nach ist der Zeitaufwand der hauswirtschaftlichen Versorgung für die Gutachter das geringere Problem und vermutlich verstehen sie auch zuwenig davon. Probleme macht der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK), so hei-ßen die Gutachter, in erster Linie bei der Grundpflege.

    Für die Einstufung in eine Pflegestufe ist nicht entscheidend was alles eigentlich zu tun wäre, sondern welche Pflege tatsächlich bereits geleistet wird.




    Was zahlt die Pflegeversicherung?
    Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
    Häusliche Pflege
    durch professionellen
    deutschen Pflege-dienst oder z.B.
    Tagesklinik
    "Sachleistung"
    monatlich

    384

    921

    1432
    Häusliche Pflege
    durch Angehörige
    oder z.B. Polin etc "Pflegegeld"
    monatlich
    205
    410
    665
    Pflege im Heim
    monatlich 1023 1279 1432
    Kurzzeitpflege im Heim oder professio-nelle Verhinderungs-pflege (siehe Seite 8 )
    jährlich
    bis zu

    1432

    1432

    1432

    Achtung: Bei Unterbringung im Heim sind die Heimkosten in der Regel bei Pflegestu-fe III wesentlich höher als bei Stufe II, die Pflegeversicherung zahlt aber nur unwe-sentlich mehr, so dass für die Heimunterbringung bei Stufe III wesentlich mehr zuge-zahlt werden muss!

    Pflegetagebuch:
    Dies weist man am besten nach mit einem Pflegetagebuch. Hier trägt man 2 Wochen lang alles ein, was so täglich an Pflege anfällt.
    Die Krankenkassen bieten zwar Vordrucke für solche Pflegetagebücher an, ich emp-fehle jedoch, sich selber ein Formular zu erstellen und dieses 15 x zu kopieren und dann Tag für Tag auszufüllen und zwar sollten alle an der Pflege Beteiligten dies ge-nau ausfüllen. In der Anlage ist ein Beispiel für ein Pflegetagebuch wie ich es selbst verwendet habe und ein Leerformular das Sie selbst nach Ihren Anfordernissen ges-talten können. Der Vorteil von so einem selbstgestalteten Formular ist dass man
    1. täglich weniger Schreibarbeit hat und vor allem dass man
    2. nichts vergisst.

    Bei einem solchen Pflegetagebuch ist für den Pflegenden durchaus Phantasie gebo-ten:
    - das tägliche Aufräumen (=Hauswirtschaft) wird zum Teil umbenannt in "Stol-perfallen beseitigen" und das gehört zur Pflege
    - ältere Menschen trinken fast immer zu wenig - daher über den Tag verteilt mindestens 5 x "Getränk bringen, einschenken und Aufforderung zum Trin-ken", was jeweils mit ca. 2 Min. gut und gern veranschlagt werden sollte
    - Viele Patienten bedürfen mehr oder minder ständiger Kontrolle, daher mehr-fach am Tag aufführen z.B. "schläft Patient und wo? Sind Gefahrenquellen (z.B. Herd) gesichert? Ist der Hausnotrufsender angelegt? Wo ist der Patient? Haustüre abgesperrt? usw. usw."
    - Die "Zubereitung der Mahlzeiten" (Kochen = Hauswirtschaft) genau trennen von "der mundgerechten Zubereitung" (klein schneiden) 2-3 min
    - gegebenenfalls Füttern, Überreden zum Essen, Beaufsichtigen des Essens usw. (das gehört alles zur Pflege) 15-20 Min.
    - Nach jedem Essen ist Zahnpflege angesagt je ca. 5 Min. plus Transfer also der Weg ins Bad
    - Der Patient ist vielleicht auch täglich mehrfach aufzufordern zur Toilette zu gehen, auf dem Weg dorthin zu begleiten und Pipi bringt 2-3 Min. Stuhlgang 3-6 Min. zuzüglich des Transfers (=Weg) hin und des Transfers zurück, außer-dem den Windelwechsel 1-2 Min. nicht vergessen!
    - Bei der Morgenpflege Kämmen 1-3 Min und Rasieren 5-10 Min nicht verges-sen
    - Der Hausnotrufsender/Hausnotrufanlage ist vielleicht auch immer wieder zu erklären

    Ich würde bei der Erfassung der Pflegezeiten nicht maßlos übertreiben, aber wenn ermittelte Zeiten deutlich über den "Zeitfenstern" liegen, ruhig die selbst gemessenen Zeiten einsetzen, da die Zeitfenster vom pflegeleichten Idealpatienten ausgehen und vor allem die "aktivierende Pflege" nicht berücksichtigen
    Wichtig ist, von den Pflegetagebüchern Fotokopien anzufertigen, damit man bei ei-nem evtl. nötigen Widerspruch nachweisen kann was alles nicht berücksichtigt wur-de.

    Aktivierende Pflege
    "Aktivierende Pflege" oder "Teilübernahme" bedeutet dass man den zu Pflegenden z.B. bei der Pflegeverrichtung Ganzkörperwäsche nicht einfach nur abschruppt und abtrocknet( 20-25 Min.), sondern versucht die noch vorhandenen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Patienten zu fördern, dadurch dass er sich soweit möglich selbst wäscht, man ihn anleitet was und wie er noch alles zu waschen hat und man gege-benenfalls bestimmte Tätigkeiten, wo der Patient z.B. nicht beweglich genug ist (teil-)übernimmt und das dauert natürlich in der Regel viel länger als würde man den Pa-tient nur "abschruppen". Außerdem ist bei einer Teilübernahme nicht automatisch ein Zeitabschlag gerechtfertigt, da ja der Patient in vielen Fällen beim sich-selbst-waschen zu beaufsichtigen ist.

    Zur aktivierenden Pflege heißt es übrigens in den Richtlinien des MDK zur Pflegebe-gutachtung:

    D 4.0 / III. / 6. Hilfebedarf und Aktivierende Pflege

    Unter der aktivierenden Pflege ist eine Pflegepraxis zu verstehen, die die Selbständigkeit und Unab-hängigkeit des Menschen fördert (ressourcenorientierte Selbstpflege). Sie berücksichtigt die Ressour-cen des zu Pflegenden, so dass dieser unter Beaufsichtigung bzw. Anleitung selbst aktiv sein kann. Sie hat die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung der Selbständigkeit des zu pflegenden Menschen
    zum Ziel. Aktivierende Pflege setzt eine bestimmte Haltung der in der Pflege Tätigen voraus, nämlich die Abkehr vom Bild des passiven, zu verwahrenden pflegebedürftigen Menschen und Hinkehr zur biografiegeleiteten, bedürfnisorientierten Pflege. Sie hat einen nachvollziehbaren Pflegeprozess zur
    Voraussetzung, der sich in der Pflegedokumentation widerspiegeln muss.
    Die aktivierende Pflege soll wie auch z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dem Pflegebe-dürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs eine möglichst weit gehende Selbständigkeit im täglichen Leben zu fördern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
    Dabei ist insbesondere anzustreben
    - vorhandene Selbstversorgungsaktivitäten zu erhalten und solche, die verloren gegangen sind, zu reaktivieren,
    - bei der Leistungserbringung die Kommunikation zu verbessern,
    - dass geistig und seelisch behinderte Menschen, psychisch kranke und geistig verwirrte Men-schen sich in ihrer Umgebung und auch zeitlich zurechtfinden.
    Art, Häufigkeit und Dauer des Hilfebedarfs sind abhängig von der individuellen Situation.
    Im Rahmen der aktivierenden Pflege kann die Anleitung und teilweise Übernahme einen höheren Zeitbedarf beanspruchen als die vollständige Übernahme.
    Bei der Pflege durch Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich von aktivierender Pflege auszugehen. Wird nicht aktivierend gepflegt, ist dies unter Punkt 6.4 "Verbesserung/Veränderung der Pflegesituation" des Formulargutachtens zu dokumentieren. Entsprechende Empfehlungen sind abzugeben, das ist ganz wichtig für eine menschenwürdige Pflege

    Den von mir unterstrichenen Satz in obigem Zitat missachten die Gutachter regelmä-ßig! Näheres hierzu im Abschnitt Widerspruch.

    Hilfsmittel:
    Hilfsmittel wie Toilettensitzerhöhung, Haltegriffe, Rollator, Rollstuhl, Pflegebett, Toi-lettenstuhl usw. sind meist sehr sinnvoll, aber obwohl es paradox ist, führen vorhan-dene Hilfsmittel meist im Gutachten zu Zeitabschlägen, da ja der zu Pflegende mit diesen Hilfsmitteln sich selber besser helfen kann als ohne diese.
    Daher würde ich, wenn solche Hilfsmittel noch nicht vorhanden sind, diese -wenn nicht unbedingt nötig- nicht vor sondern nach der Begutachtung anschaffen.
    Derartige Hilfsmittel erhält man übrigens in der Regel kostenlos (evtl. Zuzahlung wie bei Medikamenten erforderlich), wenn der Arzt diese verordnet, man das Rezept bei der Krankenkasse einreicht und diese dann ein Sanitätshaus beauftragt das Hilfsmit-tel leihweise zur Verfügung zu stellen.
    Im übrigen wird der Gutachter auch von sich aus das eine oder andere Hilfsmittel in seinem Gutachten vorschlagen, was den Vorteil hat, dass sich die Krankenkasse nicht mehr gegen die Anschaffung sperren kann, da der MDK so was wie die Ober-aufsicht der Krankenkassen ist.
    Manchmal beauftragt die Krankenkasse auch einen Gutachter des MDK um zu prü-fen ob das Hilfsmittel nötig und sinnvoll ist. Mit diesem Gutachter ist so zu verfahren wie in diesem Schreiben beschrieben (einschließlich Widerspruch, Klage etc)

    Antrag auf Pflegestufe:
    Eine Pflegestufe oder die Höherstufung beantragt man formlos schriftlich bei der Krankenkasse.

    Fragebogen:
    Kurz nach Eingang des Antrags erhält man einen Fragebogen von der Krankenkas-se.
    Dieser Fragebogen ist zwar ziemlich bescheuert, da viele Felder viel zu klein sind um die Fragen umfassend zu beantworten, aber ich rate diesen Fragebogen mit aller-größter Sorgfalt auszufüllen und gegebenenfalls Beiblätter anzufügen oder gleich einen Antwortbogen mit den entsprechenden Fragennummern am PC zu erstellen.
    Dieser Fragebogen ist für den Gutachter das zentrale Dokument der Begutachtung, das er auch vielleicht auch vorher durchgearbeitet hat.
    Was auch immer man während der Begutachtung vorbringt es wird für den Gutachter blasser sein als das was im Fragebogen steht, woran er sich festhalten kann.

    Ich glaube dass es generell klüger ist bei der Frage "Sach- oder (Pflege-) geldleis-tung" (Sachleistung = professioneller Pflegedienst, Geldleistung ist Geld das der nichtprofessionelle Pfleger, z.B. Angehörige erhält) Sachleistung oder Kombileistung anzukreuzen, da der Gutachter ein besseres Gefühl hat, wenn ein professioneller Pflegedienst die Pflege ganz oder teilweise übernimmt (wie gut oder schlecht die pro-fessionelle Pflege auch immer sein mag).
    Will man nach Zuerkennung der Pflegestufe die Pflege dann doch selbst überneh-men, ist dies problemlos durch Erklärung bei der Krankenkasse möglich.

    Wichtig ist auch sämtliche Ärzte, die zur Aufklärung der Pflegebedürftigkeit beitragen können und vor allem alle behandelnden Krankenhäuser und REHA-Einrichtungen genau aufzulisten.


    Besuch des Gutachters:
    Zusammen mit dem Fragebogen
    So ein Gutachter hat am Tag meist 5 und mehr Pflegebedürftige zu begutachten. Die Situation ist für Ihn dabei meist die gleiche: von der Situation überforderte Pflegebe-dürftige die sich und dem Gutachter beweisen wollen was sie alles noch selbststän-dig können, Angehörige, die oft dilettantisch und aufgeregt versuchen genau dieses zu verhindern und oft wenig aussagekräftige Dokumente zur Pflegesituation und Er-krankung.

    Daher rate ich, gestalten Sie doch den Besuch des Gutachters etwas anders:
    - Bei inkontinenten Patienten (die also Harn oder Stuhl schlecht halten können), würde ich z.B. Inkontinenzvorlagen (das sind plastikbeschichtete Vliese, wie sie im Bett zur Schonung der Matratze verwendet werden) auf alle Stühle aus-legen. Da muss der Gutachter erstmal die Inkontinenzvorlage wegnehmen, wenn er sich setzt. Das prägt sich ihm bestimmt besser ein als wenn der An-gehörige nur einfach jammert über ein ständig vollgemachtes Bett.
    - Die letzte(n) Rechnungen der Inkontinenzvorlagen kann man rein zufällig am Tisch liegen lassen.
    - Statt nur einfach den Herd aus Sicherheitsgründen abzuklemmen visualisiert ein martialisches Vorhängeschloss viel besser, wie man sich bemüht und be-mühen muss eine Selbstgefährdung des Patienten auszuschließen.
    - Die Demenz würde ich demonstrieren indem die gesamte Wohnung mit Zet-teln vollgeklebt ist ("Wohnzimmer", "Bad", "Küche", "Schlafzimmer", "Teller", "Tassen", "Besteck" "Hemden", "Socken" usw. usw.). Dies natürlich nur, wenn der Patient derartige Zettel noch begreifen kann.
    - Die Wohnung des Patienten sollte zwar sauber sein, aber doch sichtbar wer-den lassen, wie schwierig es ist den Patienten zu pflegen. Die eine oder ande-re Spur des Patienten also durchaus zeigen.
    - Da beim Mini-Mental-Test immer die Frage nach Uhrzeit und Datum oder we-nigstens Monat kommt nicht unbedingt die Uhr und Tageszeitung in Sichtweite am Besprechungstisch lassen.
    - Alles verschwinden lassen, was auf Selbständigkeit des Patienten schließen lässt bzw. sich so deuten lassen könnte.
    - Falls ein professioneller Pflegedienst bereits beauftragt ist, sollte dieser unbe-dingt bei der Begutachtung anwesend sein. Kommt er nicht - Pflegedienst wechseln!







    Der Bescheid:
    Einige Wochen nach dem Besuch des Gutachters erhält man einen Brief von der Pflegekasse/ Krankenkasse: "wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können ...... " oder "wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen ....."
    Egal wie der Bescheid lautet, rate ich auf jeden Fall bei der Krankenkasse das Gut-achten anzufordern.
    Im Fall der Ablehnung sieht man, wie der Gutachter die Situation eingeschätzt hat und was er nicht oder falsch berücksichtigt hat und dies für die Begründung des Wi-derspruchs und evtl. des Sozialgerichtsverfahrens verwenden
    Im Fall der Gewährung der beantragten Pflegestufe sieht man ob und inwieweit man erfolgreich war mit seinem Pflegetagebuch und der Gestaltung des Besuchs. Das ist wichtig, da sich die Pflegebedürftigkeit ja meist nicht verringert sondern vergrößert und so können wir uns dann auf die Beantragung der nächsten Pflegestufe besser vorbereiten.


    Widerspruch:
    Wird der Antrag auf die Pflegestufe abgelehnt, sollte man innerhalb eines Monats schriftlich bei der Pflegekasse also bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen.
    Hierzu nimmt man sich das Gutachten vor, geht es Punkt für Punkt durch und notiert alles was falsch dargestellt wurde, zu wenig oder nicht berücksichtigt wurde, wo die Teilübername einer Pflegeverrichtung automatisch mit Zeitabschlägen bestraft wird (wäscht sich z.B. der Patient, wie es bei der aktivierenden Pflege -siehe Seite 4- gewünscht wird, teilweise selbst, sollte man selbstverständlich mindestens den vollen Betrag des Zeitfensters also Ganzkörperwäsche 20-25 Min. fordern evtl. sogar mehr, da der Patient ja ständig überwacht und angeleitet werden muß und der Pflegebe-dürftige selbstverständlich nicht so schnell sein kann wie ein Pfleger!!).

    Die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen werden vom Gutachter mit verschiedenen Tests festgestellt
    - Mini-Mental-State-Examination (geistige Verfassung, Demenz),
    - Tinetti-Test (Mobilität, Sturzgefahr),
    - IADL-Skala und Barthel-Index (allgemeine Alltagsfähigkeiten und allgemeine Pflegebedürftigkeit)
    Diese Tests sollen "objektive" Zahlen liefern, sind aber wie alle Tests oft verfälscht, falsch ausgewertet oder wenig aussagekräftig, hängen von der Tagesform ab und gehen oft an der Realität vorbei.
    Ich erlebte z.B. bei meiner Schwiegermutter, dass sie in bisher 4 Mini-Mental-Tests bei Aufgaben welche sie beim einen Mal spielend bewältigte, beim nächsten Mal völlig versagte, beim nächsten Mal half der Gutachter so, dass das Ergebnis völlig verfälscht wurde und beim nächsten Mal schaffte sie die gleiche Aufgabe wieder spielend - bei anderen Aufgaben lief es genau andersherum!

    Ich würde daher immer, wo Tests zu für uns ungünstigen Ergebnissen führen, dem Test die reale Situation z.B. anhand des Pflegetagebuchs entgegensetzen!

    Wichtiger als der Mini Mental Test ist für uns meist der Tinetti-Test, da Demenz-Probleme bei der Pflegebegutachtung weniger berücksichtigt werden als Probleme bei der Beweglichkeit, beim Stehen und Gehen.
    Daher finden Sie den Tinetti-Test in der Anlage (3) beigefügt um sich und Patient darauf vorzubereiten.

    Legt man einen Widerspruch ein, muss zuerst der Erstgutachter Stellung zu Ihrem Widerspruch nehmen. Ändert er seine erste Entscheidung nicht, wird ein anderer Gutachter ein zweites Gutachten erstellen.
    Ist auch das Zweitgutachten negativ, sollte man seinen Anspruch beim Sozialgericht einklagen.

    Pflegedienste:
    Bei der Auswahl des Pflegedienstes sollte man darauf achten:
    - Wie flexibel ist er (bei erhöhtem Pflegebedarf)
    - Zu welchen Zeiten pflegt er (es ist unsinnig Patienten um 19,00 Uhr ins Bett zu bringen wenn diese einen anderen Tagesrhythmus haben)
    - Wie hoch ist der Punktwert (jede Pflegetätigkeit hat eine Punktzahl -z.B. Ganzkörperwäsche: 410 Punkte mal Punktwert z.B. 0,037 133 kostet also 15,17 133)
    - Wie groß ist die Fluktuation der Pfleger

    Hausnotruf:
    Hat man eine Pflegestufe, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für einen Hausnotruf.
    Ein Piepser an Handgelenk oder Halskette sendet einen Notruf an eine Notrufzentra-le. Die meldet sich dann über einen Lautsprecher: "Hallo, was kann ich für Sie tun?" Darauf antwortet man was passiert ist und die Notrufzentrale verständigt dann Ver-wandte, Freunde oder Nachbarn.
    Teurer -und wird nicht von der Pflegekasse voll übernommen- ist, wenn ein Sanitäter / Arzt mit einem bei der Notrufzentrale hinterlegten Schlüssel direkt zum Patienten kommt.
    Bei der Auswahl des Hausnotrufdienstes sollte man darauf achten dass er auch die Option anbietet, mit eigenem Personal auszurücken und nicht nur einen allgemeinen häuslichen Notarztdienst losschickt.

    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:
    Wurde eine Pflegestufe zuerkannt, hat man Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhin-derungspflege.
    - Wenn der Pfleger mal Urlaub braucht oder krank ist, kann man 1x pro Jahr Verhinderungspflege beantragen das sind bei allen Pflegestufen bis zu 1.432 133 wenn ein professioneller deutscher Pflegedienste oder Sozialstation die Pflege übernimmt, für Nichtprofis (z.B. Geschwister, Nachbarn, Freunde) gibt’s nur die Sätze wie in der Tabelle Seite 2 "Pflegegeld", wenn aber Verdienstaus-fall und Fahrtkosten nachgewiesen werden gibt’s bis zu 1.432 133.
    - Nach Krankenhausaufenthalt, plötzlicher Verschlechterung der Pflegebedürf-tigkeit oder wenn der Pfleger Krank ist oder Urlaub braucht, kann man den zu Pflegenden bis zu 4 Wochen pro Jahr in ein Heim geben. Die Pflegekasse zahlt hierfür ebenfalls bis zu 1.432 133.
    - Beantragt man in einem Jahr weder Kurzzeitpflege noch Verhinderungspflege verfällt der Anspruch.
    - Anträge bei der Pflegekasse / Krankenkasse stellen


    Zusätzliche Betreuungsleistungen (Absatz fehlt noch)
    Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (Absatz fehlt noch)


    Schwerbehinderung:
    Pflegebedürftigkeit nach SGB XI bedeutet zwar nicht automatisch Schwerbehinde-rung nach dem SGB IX, letztere wird aber oft anerkannt.
    Man stellt einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt (auch online sehr komfor-tabel möglich!) und schickt diesen so schnell wie möglich mit einem Passfoto zum Versorgungsamt.
    In der Regel wird die Behinderung ab Posteingang des Antrages bestätigt, außer man kann durch Krankenhaus- oder Arztatteste glaubhaft nachweisen, dass die Be-hinderung schon seit einem bestimmten Datum bestand. Dann kann die Behinderung auch rückwirkend bestätigt werden.
    Eine bösartige Erkrankung wie Krebs bringt in der Regel mindestens 50%ige Behin-derung für mindestens 5 Jahre.
    Man kann außerdem folgende Merkzeichen beantragen:
    - 'G' (erheblich gehbehindert), KFZ-Steuerersparnis oder öffentliche Verkehrs-mittel gratis benutzen, Parkausweis für Behindertenparkplätze
    - 'aG' (außergewöhnlich gehbehindert), Krankenkasse muss Taxi zum Arzt zah-len, parken im Parkverbot möglich
    - 'B' (Berechtigung zur Begleitung im öffentlichen Personenverkehr, Veranstal-tungen Zoo etc),
    - 'H' (Hilflos), zusätzliche 3.700 133 Steuerersparnis
    - 'BL' (blind), zusätzliche 3.700 133 Steuerersparnis
    - 'RF' (Rundfunkgebührenbefreiung / Verbilligter Telefonanschluss),
    Anerkannte Behinderung hat u.a. folgende Vorteile:
    - Steuerersparnis
    o bei 30%iger Behinderung mindestens 310 133,
    o bei 50% mindestens 570 133,
    o bei 100% mindestens 1.420 133 Steuerersparnis
    Im Antrag an das Versorgungsamt sollten alle behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und Kliniken genau aufgelistet werden.
    In der Regel besorgt sich das Versorgungsamt von den Ärzten usw. Berichte und entscheidet anhand von diesen. Meist kommt nicht noch ein Gutachter zum Patien-ten.

    Zuzahlungsbefreiung:
    Für jedes Medikament zahlt der Kassenpatient eine Zuzahlung, ferner jedes Quartal Praxisgebühr usw. Dabei darf man nicht "Zuzahlungen" mit "Eigenanteilen" ver-wechseln (Erhält ein Patient z.B. einen orthopädischen Schuh muss der Patient ei-nen Eigenanteil von 76 133 zahlen, da er ja ohne Krankheit einen nichtorthopädischen Schuh hätte kaufen müssen)
    Die Höhe der Zuzahlungen ist begrenzt auf 2% vom Jahresbruttoeinkommen, bei chronisch Kranken 1%.
    Als schwerwiegend chronisch krank im Sinne der Krankenversicherung gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet und schwer behindert oder pflegebedürftig ist, (Pflegestufe 2 oder 3 oder 60% Behinderung) oder ihm ein Arzt bescheinigt, dass sich seine Erkrankung ohne Behandlung lebensbedrohlich verschlimmern würde und sich somit seine Lebenserwartung verringert oder seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt ist.
    Man kann sich zuviel gezahlte Zuzahlungen am Ende des Jahres gegen Vorlage al-ler Quittungen und Einkommensnachweise erstatten lassen.
    Da das ein riesiger Verwaltungsaufwand ist, rate ich bei Pflegepatienten mit großem Medikamenten-, Arztbehandlung und Therapiebedarf zu Beginn des Jahres bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zu stellen. Man überweist die 1% (bzw. 2%) Zuzahlung an die Krankenkasse und erhält dafür ein kleines Plastik-kärtchen dass man von Zuzahlungen befreit ist und bezahlt keinerlei Rezeptgebüh-ren, Praxisgebühr usw.


    Geld und Wertsachen:
    Nach leidvollen und sehr teuren Erfahrungen rate ich allen, die eine demente Person pflegen, jegliches Bargeld und sämtlichen Schmuck, außer den Stücken die täglich am Körper getragen werden und einigen 50 Cent Stücken für Trinkgelder, aus der Wohnung zu entfernen.
    Besser ist es den gesamten Zahlungsverkehr auf Abbuchungen umstellen.
    Ein Schild im Eingangsbereich der Wohnung, dass der Patient über keinerlei Bargeld verfügt und Verträge prinzipiell nur mit dem pflegenden Angehörigen abzuschließen sind wirkt auch ohne gerichtliche Betreuung (=frühere Entmündigung) Wunder.

    Vorsorgevollmacht:
    Die Vorsorgevollmacht ermöglicht dem Angehörigen im Namen des Patienten fast alle Rechtsgeschäfte (außer Krediten, Immobiliengeschäften und Gewerbetätigkeiten des Patienten) zu erledigen. Wichtig ist vor allem die Vollmacht in Gesundheitsfragen und die Vollmacht für Heimunterbringung. Eine umfassende Vorsorgevollmacht er-spart oft eine Betreuung (frühere Entmündigung). Einen Vordruck des Bundesjustiz-ministeriums finden Sie als Anlage 4.

    Patientenverfügung:
    Eigentlich sollte jeder eine Patientenverfügung unterschrieben haben, ist man erst mal Pflegefall ist es ein absolutes Muss, da der nächste Krankenhausaufenthalt oder die nächste Verschlechterung des Gesundheitszustandes absehbar ist.
    Das Bundesjustizministerium hat hierzu Textbausteine veröffentlicht, aus denen sich jeder seine Patientenverfügung zusammenstellen kann.
    Es sind zwar verschiedene Vordrucke im Umlauf, aber die oben genannten Textbau-steine sind so detailliert, wie eine Patientenverfügung sein sollte: Den Ärzten -selbst wenn man im erzkatholischten Krankenhaus der Welt landet- möglichst wenig Ent-scheidungsspielraum lassen, dadurch dass man möglichst viel präzise verfügt hat.
    Ändern Sie den Bogen (Anlage 5) mit einem Zusatzblatt wie sie wollen oder laden sich die gesamten Textbausteine im Internet herunter unter:
    Ausserdem sollte man den Notfallbogen (Anlage 6) ausfüllen und unterschreiben.
    Patientenverfügung und Notfallbogen sollten griffbereit z.B. in der Pflegedokumenta-tion liegen.

    Betreungsverfügung:
    Wichtig: Rechtzeitig, also solange der zu Pflegende noch geistig bei Kräften ist, eine Betreungsverfügung ausfüllen und von dem evtl. einmal zu Betreuenden (früher hieß das "des Entmündigten") und vom Hausarzt und 2 Zeugen unterschreiben lassen.
    Ein Schlaganfall z.B. kommt oft schnell und unverhofft und kann zur Notwendigkeit einer Betreuung führen. Kann man dann keine Betreungsverfügung für die Kinder oder Partner vorlegen, wird das Amtsgericht meist einen windigen Advokaten als Be-treuer einsetzen, dem das Wohl des zu Betreuenden meist ziemlich egal ist, aber dafür viel Geld kostet.
    Eine Betreuungsverfügung sollte eigentlich jeder verfassen!
    In der Anlage 7 ein Vordruck.



    Rechtzeitige Besitzübertragung:
    Kommt ein zu Pflegender in ein Heim oder ist eine 24h-Pflege erforderlich, wird schnell der Punkt erreicht, wo Rente oder Einkommen nicht reichen. Zwar muss die Sozialhilfe hier einspringen, aber die greift zuerst auf das Vermögen des Pflegefalls zurück.
    Wenn Vermögenswerte wie z.B. ein Haus weniger als 10 Jahre vor der Inanspruch-nahme der Sozialhilfe z.B. an die Kinder übertragen wurde, versucht das Sozialamt trotzdem auf das Haus zurückzugreifen.
    Daher Vermögenswerte so früh als möglich an die Kinder oder Erben übertragen!!!

    Anlagen:
    1. Pflegetagebuch blanko
    2. Pflegetagebuch Muster
    3. Tinetti-Test
    4. Vorsorgevollmacht
    5. Patientenverfügung Entwurf
    6. Notfallbogen
    7. Betreungsverfügung

    Weblinks:
    - http://www.pflegewiki.de/wiki/Pflegeversicherungsgesetz
    - http://www.mds-ev.org/download/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf Begut-achtungsrichtlinien
    - http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_11/gesamt.pdf SGB XI Volltext
    - http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstbeteiligung Zuzahlung
    -
    -

    gruss Wino
  • Ein abendliches Hallo an alle hier im Forum,

    was knobigang hier alles aufgeführt hat, ist einsame Spitzenklasse! Ich habe mir zwar 98% davon selbst auch im Internet, Büchern und Zeitschriften zusammengesucht und zum größten Teil auch umgesetzt, aber so vorbildlich wie dieser Artikel zusammengestellt ist, wohl mit allen Informationen, die wichtig sind für diese Thematik - meine Hochachtung!

    Grüße an alle von Christine
  • danke hoffnung für die komplimente, aber meine wut über arroganz und ignoranz der pflegeversicherung hat mich in vielen durchwachten nächten dazu getrieben alles mal aufzuschreiben.
    weitere infos und auch obigen text als pdf könnt ihr bekommen mit ner mail an mich: pflegeinfo@freenet.de.
    heute hab ich gerade erfolgreich kampf um niedrigpflegebett gewonnen
    niedrigpflegebett hat eine nomale pflegehöhe von 60 cm, zum schlafen wird bett auf 22cm abgesenkt zur sturzprophylaxe, kosten ca 3000 euro
    gruss
    wino
  • Hallo,
    ich habe in den letzten Monaten viel Wissen aus diesem Forum, speziell auch aus diesem Beitrag ziehen können. Dafür möchte ich mich herzlich bedanken.
    Für meinen Opa wurde im letzten Jahr die Pflegestufe 1 bewilligt. Dieser haben wir Widersprochen, da die Voraussetzungen für die Stufe 3 vorlagen. Zunächst wurde die Stufe 2 bewilligt, dann verstarb mein Opa. Trotz des Todes wurde jetzt nachträglich die Stufe 3 bewilligt. Würde gern den ein oder anderen Widerspruch von mir hier veröffentlichen, um all denjenigen Mut zu machen, dass es nicht schwer ist, in eine höhere Pflegstufe zu gelangen.
    Kann mir jemand sagen, wie ich ein Word-Dokument hier einstellen kann ?
  • Wow, da braucht man ja echt lange bis man diesen Beitrag mal durch hat, aber sehr viel wertvolle Information. Leider hat eine Bekannte von mir das Problem, dass für ihre Mutter nicht Pflegestufe 1 bewilligt wird, obwohl man sie eigentlich nich mehr alleine lassen kann.
  • Hallo Sabrina,
    die gesetzliche KV wird Dir da leider nicht weiterhelfen, da diese grundsätzlich ein Interesse daran hat, dass der Satz nicht steigt. Wenn Du Deine E-Mail-Adresse irgendwie veröffentlichst, dann kann ich Dir mal meinen Einspruch schicken, den ich gegen die Bescheid des MDK gemacht habe. Sie führten dazu, dass mein Großvater NACH seinem Tod rückwirkend von Stufe I nach Stufe III kam. Leider wissen die wenigsten, wie die Ausführungsbestimmungen zu den Begutachtungsrichtlinien aussehen !
    Grüße, Dirk
  • hallo dirk
    markiere das worddokument mit strg+A, kopiere es mit Strg+C in die Zwischenablage und füge es dann mit Strg+V als Beitrag ein
    grüsse
    wino
  • Es sind knapp 9 DIN A4-Seiten....
  • Hallo Ihr alle,

    ich habe seit kurzem die Pflegestufe II für meine Vater bekommen.
    Es kommt der Mobile Dienst - und ich habe jetzt auch nach einer Vollzeitbetreuung ausschau gehalten.
    Kann mir jemand sagen - ich habe den oberen Berich gelesen - was ich nun tatsächlich bekomme oder was ich wie machen muß?

    Bei der Stufe I hätte der Zuschuß nicht ausgereicht wenn ich nicht am Wochenende selbst die Morgentoilette erledingen muß kann das sein?
    Pflegegeld haben wir überhaupt nicht bekommen warum? Muß das beantragt werden? Oder wie geht das?

    Kann mir jemand helfen? Oder bekomme ich Auskunft von der Pflegekasse?

    Übrigend habe ich die Erhöhung ohne Besuch des MDK bekommen sondern nach Aktenlage. Ich habe ein Pflegetagebuch geführt und die Situation geschildert. Es wurde nach Aktenlage entschieden.
    Mal ganz unbürokratisch. Toll oder!

    Susanne
  • Hey Susanne,
    herzlichen Glückwunsch ! Ich empfehle Dir das Hinzuziehen eines Pflegedienstes. Suche etwas seriöses aus und die werden Dir entsprechende Ratschläge geben, was euch zusteht. Leistungen oder Geld kommt nicht von allein, daher wirst Du es beantragen müssen.
    Ich gehe davon aus, dass -wenn der MDK nach Aktenlage von Pflegestufe 1 nach 2 hochsetzt- Dir/euch sicher die Stufe 3 zusteht.....! Die Begündungen (=Pflegegutachten) des MDK sind ziemlich schwammig, bei uns war es so, dass sie in vielen Punkten den Ausführungsrichtlinien WIDERSPROCHEN haben ! Du solltest Dich dort einlesen, denn wo kein Kläger, da kein Richter...
  • Hallo Dirk,

    danke für Deine schnelle Antwort - ich glaube nicht das wir bei Pflegestufen 3 angekommen sind.
    Die Definition ist schwer - aber mein Papa hat zwar einige "Handicaps" aber dennoch hat er derzeit sehr viel Freude am Leben. Ich denke sogar mit eine Pflegekraft die regelmäßig bei ihm ist und ein sonniges Gemüt hat auf ihn eingehen kann die kann sicher noch mehr aus ihm herausholen - es gab Zeiten - da wollte er nirgends hin nur zu Hause. Jetzt lacht er und freut sich wenn ich ihr fragen machen wir heute einen Ausflug oder wollen wir Sonntag Essen gehen. Wohin möchtes du denn nach ........ oder..! Und es ist immer sehr nett - er geht mit Lebensmittel kaufen und schiebt den Einkaufswagen.
    Ich bin so froh das ich diese Zeit mit ihm erlauben kann.
    Ich werde den Pflegedienst fragen der täglich außer Wochenende zu ihm kommt. Danke!
    Ich muß auch sagen, daß die Krankenkasse mir bisher sehr gut geholfen hat und ich werde vielleicht auch mal dort nachfragen.
    Ich dacht nur mit kann jemand spontan sagen was möglich wäre damit ich besser in das Gespräch gehen kann.

    Danke nochmals schönen Abend.
    Susanne
  • Hey Tasanne,
    so habe ich es Ende 2008 beantragt:

    Betr.: Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit
    Einschränkung der Alltagskompetenz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Hiermit beantrage ich die Prüfung und Feststellung der Anspruchsberechtigung für
    zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI für: XXXXX

    Dann wird man sich bei Dir melden ! Je nach Pflegestufe staht Dir ein "Budget" zur Verfügung, dass Du nach Genehmigung verbrauchen kannst.

    Viel Kraft wünscht,
    Dirk
  • Hallo Dirk,

    bei der Pflegekasse. Dann bekomme ich auch die Einteilung für welchen Bereich. Oder soll ich dann mitteilen das ich eine Betreuungskraft rund um die Uhr habe?

    Pflegeleistungen darf diese ja nicht machen somit auch Sachleistungen für den mobilen Dienst?

    Ich danke Dir ich werde das am Montag gleich machen. Sag dann auch Bescheid was dann passiert.

    Danke!
    Susanne
  • Ja, das machst Du bei der Kasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Du erhältst zwischen 100 und 200 133. Google doch mal nach
    "zusätzliche betreuungsleistungen nach § 45b sgb xi".
    In den zig Treffern steht genau wofür Du es erhältst, was Du damit machen kannst und welche Bedingungen es für die Genehmigung gibt.
    Weiterhin empfehle ich dringlichst diesen Link:

    http://www.mdk.de/media/pdf/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf

    Speichere die Datei und lese. Sie war mir immer Hilfsmittel bei jeglichem Einspruch und auch bei der Erstellung des Pflegetagebuchs, sowie bei der Bewertung (Fehlerfindung) des Gutachtens des MDK.

    Grüße, Dirk
  • An alle Interessenten:

    Ich schaue mal, ob ich am Wochenende die Widersprüche, die ich im Namen meines Großvaters verfasst habe, in diesen beitrag kopiere. Kann was dauern, da ich alles nochmal lesen und die Namen entfernen muß.

    Dirk
  • An alle Interessenten,

    dieser Beitrag richtet sich an alle pflegenden Personen, die einen Antrag auf eine Pflegestufe gestellt haben und der dann abgelehnt wurde, bzw. wo die Einstufung nicht das ergab, was erhofft bzw. real begründbar ist.

    In den Beiträgen weiter oben wurde bereits ausführlich geschildert, dass ein Pflegetagebuch unabdingbare Voraussetzung ist, um eine Einstufung nach Stuffe 2 oder 3 zu erhalten. Wir -also diejenigen, die das Pflegetagebuch führen müssen- haben aber zumeist kein Detailwissen darüber, wie die einzelnen Pflegeverrichtungen im Detail definiert sind. Dies findet man erst, wenn man sich die Begutachtungsrichtlinien (Download aus dem Internet) genauer anschaut.

    Ich nenne euch ein Beispiel:
    Pflegeverrichtung "Aufstehen/Zu-Bett-Gehen":
    Hast Du eine zu pflegende, bettlägerige Person, die morgens aufsteht, sich nach dem Frühstück wieder hinlegt, zwischendurch zum PiPi-Machen wieder aufsteht und wieder hinlegt, so ergeben sich nach gesundem Menschenverstand 2x Pflegeverrichtung "Aufstehen" und 2x Pflegeverrichtung "Zu-Bett-gehen", richtig ?

    In den Begutachtungsrichtlinien ist aber ausgeführt, dass die Pflegeverrichtung "Aufstehen/Zu-Bett-gehen" nur für das Aufstehen am Morgen und das Zu-Bett-Gehen am Abend zählt. Das Aufstehen "zwischendurch" für einen Gang zur Toilette oder auf einen Toilettenstuhl ist gem. Begutachtungsrichtline D 4.3 Nr. 10, 1. Absatz als Pflegeverrichtung "Stehen (im Sinne von Transfer) definiert.

    Wer soll denn so was wissen ??

    Die Kassen/MDK ordnen hier knallhart zu. Hast Du also die tatsächlich anfallenden Pflegeverrichtungen in die falsche Spalte eingetragen, so werden sie nicht berücksichtigt. Viel schlimmer ist, dass auch niemand darüber informiert, wie es richtig sein müsste.

    Ich kann nur folgende Vorgehensweise empfehlen:

    Wenn ein Bescheid des MDK über die Einstufung in eine Pflegestufe kommt, oder sogar ein Ablehnung, dann solltet ihr das Gutachten akribisch mit den Eintragungen des Pflegetagebuchs abgleichen. Das Ganze unter Hinzuziehung der Begutachtungsrichtlinien ! Abweichungen aufschreiben, diese mit den Definitionen vergleichen und dann Widerspruch einlegen.

    Wie bereits in meinen vorigen Beiträgen geschildert, ist es mir gelungen, nach dem Tode meines Großvaters rückwirkend eine Einstufung von Stufe I nach Stufe III zu erwirken. Wie gesagt, nach dem Tod der pflegebedürftigen Person. Ihr könnt ja mal googeln, wie viele Treffer es dafür gibt, bzw. wie die Menschen im WWW die Chancen auf eine Höherstufung einschätzen.

    Es ist sicher nicht einfach, aber es ist machbar. Im Folgenden findet ihr meinen Einspruch. Er umfasst 9 DIN-A4-Seiten und ich habe ihn selbst verfasst. Meine Eltern -also die wirklichen Personen, die meinen Opa gepflegt haben- sie wären nicht dazu in der Lage gewesen, ein solche, für den MDK unüberwindbare Mauer aufzubauen.

    Ich hoffe, meine Zeilen können allen Betroffenen helfen. Natürlich ist immer der Einzelfall entscheidend und zu prüfen. Aber ich wette, dass mein Beispiel "Aufstehen/Zu-Bett-Gehen" nahezu jeden betrifft, der bettlägerig ist.

    Hier nun mein Einspruch, den ich im Namen meines Großvaters geschrieben habe:

    -----------------------

    Duisburg, den 06.02.09

    Betr.: Leistung bei Pflegebedürftigkeit, Ihr Schreiben vom 22.01.09

    Sehr geehrter Herr XXX (Sachbearbeiter der Pflegekasse),

    Ihr Schreiben nebst Aufstellung zum individuellen Pflegebedarf, sowie eine Kopie des Gutachtens vom 12.01.09 habe ich erhalten.
    Nach Rücksprache mit meinem Rechtsbeistand, sowie nach zusätzlich erfolgter, externer Begutachtung durch Herrn XXX empfehlen alle Parteien, den Widerspruch Ihrer Rechtsstelle in XXX zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung zu überlassen.
    Ich schließe mich der Meinung nachhaltig an, zumal auch die Aufzeichnungen meines Pflegetagebuches ein Ergebnis für eine Einstufung in eine höhere Pflegestufe ergeben. Auch einem ggf. späteren Gang zum Sozialgericht nehme ich nötigenfalls auf mich. Wir hoffen, dass dies nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht notwendig sein wird und Sie sich Kosten und ich mir Zeit ersparen können.

    Aus nachfolgend geschilderten Gründen soll der Widerspruch nunmehr aufrecht erhalten werden. Ich bitte dieses Schreiben ebenfalls zum Gegenstand des laufenden Widerspruchs zu machen und Ihrer Rechtsstelle in Bochum zur weiteren Bearbeitung zu überlassen:

    - Für mich als Krebs- und Demenzkranken mit erlittenem, linksseitigen Schlaganfall, wurden vorhandene Pflegeverrichtungen und Hilfebedarfe der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung innerhalb des Gutachtens vom 12.01.09 gar nicht, oder nur teilweise berücksichtigt
    - Das Gutachten führt zu einer Einstufung in die Pflegestufe 2, wohingegen die im Gutachten nicht berücksichtigten, zusätzlichen Zeitaufwände von 141 Minuten für Pflegeverrichtungen und Hilfebedarfe eine zweifelsfreie und eindeutige Einstufung in die Pflegstufe 3 ergeben.
    - Nächtliche Hilfeleistungen finden im Gutachten keinerlei Erwähnung, so wie es gem. Begutachtunsrichtlinien D 1.4 ausgeführt ist
    - Das Pflegetagebuch findet keine Berücksichtigung, so wie es in den Begutachtungsrichtlinien D 2.3 ausgeführt ist
    - Ein Abgleich meiner gelten gemachten Pflegezeiten, sowie eine differenzierte Stellungnahme zu den Abweichungen der Bewertung des Gutachters ist nicht erfolgt, so wie es in den Begutachtunsrichtlinien D. 5.1 ausgeführt ist. Vielmehr wird eine Übereinstimmung der Zeiten im Gutachten ausgewiesen.
    - Das Datum der Rückrechnung (Anlage 2 Ihres Schreibens vom 22.01.09) ist nicht stimmig


    Zunächst einmal möchte ich auf Ihre Anlage 2 (Leistungsabrechnung vom 22.01.09) eingehen:

    Hier finde ich lediglich eine Rückrechnung ab Dezember 2008. Sie erkennen die Pflegestufe 2 rückwirkend ab meinem letzten Krankenhausaufenthalt im Dezember 2008 an. Die Tatsache des Krankenhausaufenthaltes ist nicht mit dem Zeitpunkt der Verschlechterung meines Gesundheitszustandes verknüpft.

    Gem. Punkt D 5.2 der Begutachtungsrichtlinien wird Pflegebedürftigkeit durch eindeutig zuzuordnende Ereignisse ausgelöst. Während meines Krankenhausaufenthaltes wurde zwar die Kipptischuntersuchung durchgeführt und eine entsprechende Diagnose gestellt, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes vollzog sich aber bereits weit vorher, da sich die krampfartigen Kollapszustände schon vor dem Krankenhausaufenthalt im Dezember (Aufenthalt vom 25.09.-16.10.) einstellten. Dies ist auch in den entsprechenden Berichten nachvollziehbar niedergeschrieben.
    Eine Kipptischuntersuchung hat hier jedoch nicht stattgefunden. Dies liegt allerdings nicht in meinem Ermessen. Mein Gesundheitszustand hat sich bereits ab September/Oktober verschlechtert. Es ist unter rationellen und medizinischen Gesichtspunkten nahezu unwahrscheinlich, dass sich die Ursache für meine Kollapszustände von September bis Dezember 2008 geändert hat.

    Ich bitte im Rahmen des Widerspruchverfahrens daher, eine Leistungsabrechnung rückwirkend ab Oktober 2008 durchzuführen.

    Nun möchte ich auf die Differenzen der von Ihnen ermittelten, einzelnen Pflegebedarfe, sowie der zugeordneten Zeiten eingehen:

    Die Zuordnung der real anfallenden Pflegeaufwendungen zu Ihren niedergeschriebenen Pflegebedarfen ist unvollständig. Diverse Pflegeverrichtungen fehlen ganz, andere wurden zeitlich nicht in dem Maße berücksichtigt, in dem sie real anfallen.
    Vielleicht ist dies auf die Vielzahl der von Ihnen zu bearbeitenden Fälle und daraus resultierender Zeitknappheit zurückzuführen.
    In meinem Pflegetagebuch habe ich ausgeführt, dass ich Sie herzlich einlade, mich einen Tag bei den dokumentierten Pflegeverrichtungen zu begleiten. Einen ausschöpfenden Eindruck konnte sich Hr. Dr. XXX (MDK) bei seinem Besuch am 07.01.09 leider auch nicht verschaffen.


    1.4 Umfang der pflegerischen Versorgung und Betreuung

    Hier führen Sie aus: Grundpflege hauptsächlich durch PPA (Pflegeperson A), PPB hilft unterstützend

    Mit Hr. Dr. XXX wurde besprochen, dass PPA ausschließlich in der Grund- und hauswirtschaftlichen Pflege tätig ist und in Ausnahmefällen durch PPB unterstützt wird, so wie es auch der Realität entspricht. Dass es sich bei PPB’s Hilfe um Ausnahmefälle handelt, erscheint mir wichtig und daher möchte ich es erwähnt wissen. Ihre getroffene zeitliche Zuordnung für PPB ist dennoch korrekt. Der Schlüssel für PPA muss jedoch von 3 auf 4 geändert werden !
    Weiterhin vermisse ich unter dieser Rubrik eine explizite Erwähnung der für mich, als Demenzkranken notwendigen nächtlichen Hilfeleistungen, so, wie es unter Punkt D 1.4 der Begutachtungsrichlinien ausgeführt ist und auch der Realität entspricht.


    2.3 Pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese)

    Hier vermisse ich, wie in D 2.3 der Begutachtungsrichtlinien beschrieben, die Berücksichtigung unseres Pflegetagebuches. Hierin sind u.a. auch Pflegetätigkeiten und -zeiten enthalten, die in Ihrem Gutachten keine Berücksichtigung finden. Die Aussage, dass eine Harninkontinenz mit Verwendung eines geschossenen Systems besteht ist falsch. Es besteht eine Harninkontinenz in Form einer, für Demenzkranke durchaus üblichen Dranginkontinenz ohne dauerhafte Nutzung eines geschlossenen Inkontinenzsystems, daher werden -auch nachts- regelmäßig Toilettengänge nach Aufforderung durch meiner Tochter (PPA) durchgeführt. Für die Nacht akzeptiere ich zwar widerwillig das Anlegen einer Inkontinenzhose, da diese mich beim Schlaf weniger stört. Dennoch möchte ich die Verrichtungen "Wasserlassen" und "Stuhlgang" auch nachts auf der Toilette durchführen, da ich kein Baby oder Kleinkind bin. Das unwohle Gefühl des Tragens verleitet mich häufig dazu, an der Hose zu ziehen und zu reissen, so dass diese teilweise verrutscht.


    3.2 Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen etc.

    Hier führen Sie aus, dass mir das Waschen von Gesicht und Oberkörper selbstständig zumutbar sei. Weiterhin führen Sie aus, dass auch Anleitung und aktivierende Pflege, z.T. auch Fremdübernahme erforderlich sei.
    Im Pflegetagebuch sind entsprechende Teilwäschen des Oberkörpers aufgeführt, in Ihrem Gutachten nicht. Ich bitte daher, den zeitlich Pflegeaufwand hierfür zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens zu machen.

    Durch meinen, in 2008 erlittenen Schlaganfall habe ich -wie Sie richtigerweise bemerken- zwar keine auffälligen Lähmungserscheinungen, die betroffene linke Körperseite -hier speziell Arm und Hand- sind aber dergestalt eingeschränkt, dass ich kein Stück Seife oder sonstigen Waschartikel so in meiner Hand halten und bewegen kann, um eine hygienische Körperwäsche im Sinne des Pflegegesetzes durchzuführen. Gleiches gilt im übrigen auch für sämtliche Tätigkeiten beim Waschen der Hände nach den Toilettengängen, sowie für sämtliche Tätigkeiten des An- und Auskleidens. Ich kann diese Tätigkeiten allein nicht mehr durchführen.

    In Punkt D.3.3 der Begutachtungsrichtlinien beschreiben Sie in der Graduierung 3: Die eigene Körperpflege und das selbstständige Kleiden kann nicht durchgeführt werden. Es ist ständige personelle Hilfe erforderlich.
    Dies entspricht meinem realen Zustand im Bereich Waschen/Kleiden.

    Ich bitte daher, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Graduierung der Aktivität "Waschen/Kleiden" auf Graduierung 3 zu beschließen und einzuarbeiten.

    4.1 Körperpflege:

    Teilwäsche Oberkörper:
    Hier erfolgte keine zeitliche Bewertung, obschon dies unter Punkt 3.2 des gleichen Gutachtens Erwähnung findet und wie es auch real der Fall ist.
    Mir ist tagsüber häufig kalt und ich möchte dann zusätzlich eine Jacke/Pullover tragen um einen behaglichen Wohlfühlzustand zu erreichen. Beim späteren Ausziehen der Sachen bin ich dann stark geschwitzt, so dass eine Oberkörperwäsche notwendig ist. Diese ist im Pflegetagebuch mit durchschnittlich 4 Minuten/Tag aufgenommen.

    Ich bitte darum, den zusätzlichen zeitlichen Pflegeaufwand von 4 Minuten für die "Teilwäsche Oberkörper" innerhalb des Widerspruchsverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Teilwäsche Hände/Gesicht:
    Hier erfolgte lediglich eine Berücksichtigung von 4 Häufigkeiten. Dies entspricht nicht der Realität. Vier Häufigkeiten decken lediglich die Teilwäsche nach dem Aufstehen am Morgen, Mittag, Nachmittag und zum Abend ab. Weitere Hilfebedarfe sind notwendig für:

    - Hände- und Mundwaschen nach dem Frühstück
    - Hände- und Mundwaschen nach dem Mittagessen
    - Hände- und Mundwaschen nach der Zwischenmahlzeit am Nachmittag
    - Hände- und Mundwaschen nach dem Abendessen
    - 1-2x Händewaschen nach dem Wasserlassen/Stuhlgang am Vormittag
    - 2-3x Händewaschen nach dem Wasserlassen am Mittag/Nachmittag
    - 1-2x Händewaschen nach dem Wasserlassen/Stuhlgang am Abend
    - 2-3x Händewaschen nach dem Wasserlassen in der Nacht

    Dies sind in Summe täglich zwischen 10 und 14 Häufigkeiten, die in Ihrem Gutachten keine Berücksichtigung finden. Ich bitte darum, im Rahmen des Widerspruchverfahrens, den von Ihnen nicht erfassten zeitlichen Pflegeaufwand von 14x1,2min=17min für die "Teilwäsche Hände/Gesicht" innerhalb des Widerspruchsverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Rasieren:
    Das einmal täglich stattfindende Rasieren wird -nach entsprechender Erläuterung zur Handhabung des Rasierapparates regelmäßig durch mich begonnen. Ich werde angeleitet, motiviert, gelobt und auch getröstet, wenn der Erfolg ausbleibt (speziell dann, wenn ich meine, durch den Schlaganfall beeinträchtigte linke Hand zum Einsatz bringen möchte). Die sichere Durchführung der Rasur wird durch meine Tochter (PPA) zu Ende geführt, so dass der zeitliche Ansatz incl. der Reinigung der Scherköpfe, dem Aus- und Verpacken der Rasieruntensilien nebst eincremen des Gesichtes nach der Rasur nicht dem von Ihnen ermittelten Zeitansatz entspricht. Es dauert ca. 8 Minuten

    Ich bitte darum, den zusätzlichen zeitlichen Pflegeaufwand von 3 Minuten für das "Rasieren" innerhalb des Widerspruchsverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Wasserlassen:
    Das Wasserlassen findet -warum auch immer- in Ihrem Gutachten keinerlei Berücksichtigung.

    Ein mehrfaches Anleiten und Auffordern zum Toilettengang ist erforderlich, um einer Inkontinenz vorzubeugen, obschon mir dies nicht immer gelingt.

    Durch meine krampfartigen Anfälle, die häufig während größerer Lageänderungen stattfinden (wie z.B. beim Hinsetzen auf die Toilettenerhöhung), sitze ich vielfach nicht richtig. Beim Hinsetzen ist es so, dass ich mich unmittelbar nach dem Hinsetzen zunächst mit dem Rücken an den Wasserkasten der Toilette anlehne, um mich entspannen zu können, da der Transfer auf die Toilette für mich anstrengend ist . Hierdurch rutsche ich nach vorn und es kommt häufig vor, dass der Urin schon läuft, bevor ich meine, durch Fremdhilfe erreichte, endgültige Position auf dem Toilettensitz eingenommen habe. Dadurch läuft Urin auf oder über den Toilettensitz. Eine entsprechende Reinigung muss erfolgen. Weiterhin benötige ich Hilfe beim nachfolgenden Hygienevorgang. PPA reicht mir einige Blatt Toilettenpapier, damit ich die Resttropfen abtupfen kann. Hierbei kommt es häufig vor, dass ich nicht weiß, was zu tun ist und die Verrichtung wird dann durch PPA übernommen

    Neben dem parallelen Wasserlassen während des Stuhlgangs muss ich bis zu 10-12x täglich zum Wasserlassen auf die Toilette, und zwar immer:

    - Morgens nach dem Aufstehen / vor dem Frühstück
    - Morgens nach dem Frühstück / vor dem Hinlegen
    - Vormittags
    - Mittags nach dem Aufstehen / vor dem Mittagessen
    - Mittags nach dem Mittagessen / vor dem Hinlegen
    - 2x Nachmittags
    - Abends nach dem Aufstehen / vor dem Abendbrot
    - Abends nach dem Abendbrot / vor dem Hinlegen
    - 2-3x Nachts

    Ich bitte darum, die bislang nicht berücksichtigten 24 Minuten Pflegeaufwand für das "Wasserlassen" innerhalb des Widerspruchsverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Wechsel von Inkontinenzprodukten nach dem Wasserlassen:
    Dieser Hilfebedarf ist richtigerweise in Ihrem Gutachten nicht bewertet worden, weil er real nicht anfällt. Die Nicht-Berücksichtigung steht dennoch im Widerspruch zu den Ausführungen unter Punkt 2.3 (Harninkontinenz mit geschlossenem System), sowie unter 3.2 (bestehende Harninkontinenz).

    Die Ausführungen zu diesem Punkt sollen lediglich der Darstellung des inhaltlichen Widerspruchs innerhalb Ihres Gutachtens dienen. Es ist nicht als Vorhalt gedacht, sondern soll lediglich der Richtigstellung der realen Situation dienen.

    4.2 Ernährung

    Hier hat das Anleiten, Einschütten und Anreichen von Getränken nicht in dem Maße Berücksichtigung gefunden, wie es real anfällt und auch gesundheitlich erforderlich ist. Insgesamt trinke ich außerhalb der Mahlzeiten 10-15x über den Tag und die Nacht verteilt. Häufig ist es so, dass ich kein Durstgefühl verspüre, oder das Trinken vergesse, so dass meine Tochter mich dazu auffordern muss. Hierzu portioniert sie das Getränk, reicht es mir an, motiviert mich zum Trinken, nimmt das Getränk und stellt es ab.

    Ich bitte darum, die Nicht-Berücksichtigung der zusätzlichen Hilfebedarfe von 8 Minuten beim Trinken innerhalb des Widerspruchsverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten und den Hilfebedarfen "mundgerechte Zubereitung" (als letzte Maßnahme vor der Nahrungsaufnahme; gem. Begutachtungsrichtlinie D 4.2) und/oder "Aufnahme der Nahrung oral" anteilig additional zuzuordnen.

    4.3. Mobilität

    Aufstehen/Zu-Bett-Gehen

    Wie vormals unter diversen Punkten ausgeführt, stehe ich -nach Aufforderung und mit Unterstützung von PPA- häufiger auf, als dies in Ihrem Gutachten fixiert wurde. Dies ist zusätzlich zu Ihren Aufzeichnungen immer auch regelmäßig am Nachmittag (Aufstehen + Zu-Bett-Gehen) der Fall. Hierzu werden weitere 2 Minuten aufgewendet, ohne dass hierbei Bedarfe aufgeführt sind, die dem Zweck dienen, die Toilette aufzusuchen.

    Ich bitte darum, die zusätzlichen 2 Minuten für das "Aufstehen/Zu-Bett-Gehen" innerhalb des Widerspruchsverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Umlagern:

    Auch dieser Hilfebedarf fällt real an, findet aber in Ihrem Gutachten keine Berücksichtigung, obschon entsprechende Aufzeichnungen im Pflegetagebuch vorhanden sind. Wenn ich mich im Bett drehen möchte, so kann ich dies nur eingeschränkt. Ich versuche die Lageänderung zwar selbstständig durchzuführen, meine, für mich bequeme Endlage erreiche ich aber regelmäßig selbstständig nicht. Dies Bedarf der Hilfe von PPA. Es ergibt sich gem. Pflegetagebuch ein durchschnittlichh-täglicher Hilfebedarf von 4 Minuten.

    Ich bitte darum, den Hilfebdarf von 4 Minuten für das "Umlagern" innerhalb des
    Widerspruchsverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.


    An-/Auskleiden

    Ihre dargestellten Zeiten entsprechen nicht den realen Zeitaufwänden. Aufgrund meiner körperlichen Verfassung ist der An-/Auskleideprozess nicht durchgängig und in einem Zuge zu bewältigen. Ich benötige kleine Pausen zwischen dem An- bzw. Ablegen unterschiedlicher Kleidungsstücke. Das Entkleiden (Ausziehen der Tageskleidung und Anziehen der Nachtkleidung) benötigt 11 Minuten, das Ankleiden (Ausziehen der Nachtkleidung und Anziehen der Tageskleidung) 14 Minuten. Ich bin selbstständig nicht in der Lage, ein Kleidungsstück an- oder auszuziehen. Hieran hat zum einen die Demenz einen Anteil (ich weiß manchmal nicht warum und warum ich was anziehen soll), zum anderen der zurückliegende Schlaganfall, welcher meine linke Körperseite dergestalt einschränkt, dass das An- und Ausziehen länger dauert, als in Ihren Zeitkorridoren festgelegt.

    Ich bitte darum, die zusätzlichen 7 Minuten für das "Entkleiden" sowie die zusätzlichen 4 Minuten für das "Ankleiden" innerhalb des Widerspruchverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Gehen

    Hier finden lediglich 17 Häufigkeiten Berücksichtigung. Real sind es 38 ! Ich schildere Ihnen den Vormittag in Bezug auf die Pflegeverrichtung "Gehen":

    - vom Bett zum Bad
    - vom Bad zum Lift
    - vom Lift zur Küche Aufstehen+Frühstück
    - aus der Küche zum Lift
    - vom Lift zum Bad
    - vom Bad zum Bett
    - vom Bett zum Bad, Toilettengang vormittags hin
    - vom Bad zum Bett, Toilettengang vormittags zurück

    Dies wiederholt sich mittags, nachmittags und abends regelmäßig in der gleichen Art und Weise. Additional kommen 3 Toilettengänge (=6x Gehen) in der Nacht dazu. In Summe sind es täglich insgesamt 38x "Gehen", von denen im Gutachten lediglich 17x zu finden sind. Der Toilettenstuhl, den ich in der ersten Etage nutze, steht unten im Küchenbereich nicht zu Verfügung. Aus diesem Grund ist das Gehen vom Lift zum Essen und vom Essen zum Lift immer untergehakt. Bei der von Ihnen ermittelten, durchschnittlichen Zeit von 1,6 Minuten für eine Geh-Verrichtung, wurden im Gutachten 21 Geh-Aktionen mit einem Zeitaufwand von insgesamt 34 Minuten nicht berücksichtigt. Hierin ist kein "Gehen" im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung enthalten !

    Ich bitte darum, die zusätzlichen, bislang nicht berücksichtigten 34 Minuten für das "Gehen" innerhalb des Widerspruchverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Stehen/Transfer

    Bereits in den vorigen Punkten durfte ich Ihnen schildern, welche Pflegeverrichtungen in den Bereichen "Wasserlassen" oder "Gehen" absolviert werden. Diese transferieren sich auch auf den Hilfebedarf beim "Transfer/Stehen".
    Hier finden sich innerhalb des Gutachtens lediglich 7 Häufigkeiten. Dies entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Nachfolgend möchte ich Ihnen "Stehen/Transfer" für meine Situation erläutern. Ein Stehen ist immer erforderlich:

    - beim Aufstehen aus dem Bett vor einem Toilettengang an sich, da dies gem. Begutachtungsrichtlinie (D 4.3 Nr. 10, 1. Absatz) zum Zwecke des Aufsuchens der Toilette nicht als Aufstehen zu berücksichtigen ist, sonders als Verrichtung "Stehen (im Sinne von Transfer)" berücksichtigt werden muss.
    (=12x1 Minute = 12 Minuten) Hierin sind die nächtlichen Toilettengänge bereits berücksichtigt
    - 5x nach dem Aufstehen aus dem Bett und vor dem Setzen auf den Toilettenstuhl als Fortbewegungsmittel (richtiges Positionieren vor dem Hinsetzen) =2,5 Minuten
    - je 1x vor dem Hinsetzen auf die Toilette und nach dem Aufstehen von der Toilette (Drehen/Umdrehen mit anschließendem richtigen Positionieren vor dem Hinsetzen), dies wurde im Gutachten berücksichtigt
    - 5x vor dem Hinlegen ins Bett (richtiges Positionieren zur Vermeidung sofortiger Umlager-Aktivitäten nach dem Hinlegen, da ich eine bequeme Ruheposition trotz Patientenbett nicht selbstständig einnehmen kann)
    =2,5 Minuten
    - beim Zu-Bett-Gehen nach einem Toilettengang an sich, da dieses Zu-Bett-Gehen gem. Begutachtungsrichtlinie (D 4.3 Nr. 10, 1. Absatz) zum Zwecke des Aufsuchens der Toilette nicht als Zu-Bett-gehen zu berücksichtigen ist, sonders als Verrichtung "Stehen (im Sinne von Transfer)" berücksichtigt werden muss (=12x1 Minute = 12 Minuten) Hierin sind die nächtlichen Toilettengänge bereits berücksichtigt.
    - 8x (4x runter und 4x rauf) vor dem Lift (richtiges Positionieren vor dem Hinsetzen und Umsetzen auf den Sessel des Liftes) =8 MInuten
    - 4x vor dem Küchenstuhl (richtiges Positionieren vor dem Hinsetzen und Umsetzen) = 4 Minuten

    Es resultieren somit zusätzlich 46 "Steh/Tranfer"-Hilfebedarfe mit einem zeitlichen Aufwand von 41 Minuten, von denen im Gutachten lediglich 7 Hilfebedarfe mit 7 Minuten Berücksichtigung finden.

    Ich bitte darum, die zusätzlichen, bislang nicht berücksichtigten 41 Minuten für das "Stehen/Transfer" innerhalb des Widerspruchverfahrens in das Gutachten einzuarbeiten.

    Eine Höherstufung von Pflegstufe 1 nach Pflegstufe 3 ist zwar eine Ausnahme, aber in meinem Fall sicher gerechtfertigt. Mein Gesundheitszustand hat sich -wie das Gutachten vom 12.01.09 bereits bestätigt, innerhalb kurzer Zeit sehr stark verschlechtert. Ich gehe davon aus, dass Sie die von mir dargelegten, nur teilweise oder gar nicht berücksichtigten Pflegezeiten nachvollziehen können. Mit den daraus resultierenden Zeitaufwänden ist eine Einstufung in die Pflegestufe 3 sicher gerechtfertigt.

    Aus den geschilderten, wahrheitsgemäßen Ausführungen und Gründen erwarte ich daher eine Einstufung in die Pflegstufe 3, rückwirkend ab Oktober 2008.


    Mit freundlichen Grüßen,

    ----Beitragsende---
  • Hallo Dirk,

    obwohl mir vieles bekannt war und ich dies auch schon angewandt habe, finde ich Deine Aufstellung absolut Spitze!

    Dies hilft hier sicher vielen weiter.
    Ich selbst hatte im Juni 2006 leider einige Dinge nicht beachtet, weil eben nicht gewusst...
    Nach gründlichen Recherchen im Internet habe ich im Januar 2007 erneut eine Pflegestufe für meine Mutter beantragt mit ausführlich gef. Pflegetagebuch usw.
    Das Resultat war, dass ab diesem Zeitpunkt die Pflegestufe II anerkannt wurde.
    Sicher hätte es eigentlich die III sein können und es gibt Tage, da ist der Bedarf noch höher, aber von 0 auf II war für mich damals ein Riesenerfolg und sicher werde ich auch wieder eine Höherstufung beantragen.

    Meine Mutter ist fast 91 Jahre und ich informiere in meinem Umfeld viele über die Richtlinien bzw. Bedingungen einer Pflegestufenbeantragung.
    Dabei bin ich immer wieder entsetzt, wie bewusst Angehörige vom MDK falsch informiert, ja regelrecht betrogen werden. Dies sind in meinen Augen Verbrechen und wo ich solche Machenschaften entdecke, mache ich den Leuten Mut, sich unbedingt an die dementsprechenden Stellen zu wenden. Leider sind viele selbst schon älter und die Hemmschwelle ist groß.

    Danke nochmal für Deine ausführliche Zusammenstellung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Christine
  • Liebe Christine,

    gleiche doch einfach mal ab, wieviele Minuten Deine Mutter noch braucht, um von 2 nach 3 zu kommen. Ich bin sicher, dass das bei einer 91jährigen Frau kein Problem sein dürfte.

    Die MDK's sind in der heutigen Zeit (die Kassen sind leer) sicher gehalten, sparsam zu sein. Möglicherweise war das 2006 noch anders.

    Ich gebe Dir aber Recht, es grenzt schon irgendwo an Betrug und zwar an Betrug am kranken Menschen und an denen, die sich täglich den Allerwertesten aufreissen, um die letzten Jahre der zu pflegenden Person würdevoll und menschengerecht zu gestalten. Eine eigentlich nicht mit Geldwerten ausgleichbare Aufgabe.
    Alles Gute wünscht, Dirk
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